Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, er parkiere sein Auto nur dann auf seinem Vorplatz, wenn er in der Werkstatt arbeite, was ein bis zwei Tage pro Woche der Fall sei. Bevor die Siedlung der Beschwerdeführerin erstellt worden sei, habe er im sogenannten Hinterhof von der Vorinstanz zwei Parkplätze mieten können. Den Vorplatz habe er jedoch auch früher zum Ein- und Ausladen von Ersatzteilen genutzt. Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Foto zeige das Aufladen des schweren Autolifts auf das Fahrzeug des Käufers. Es handle sich somit um Warenumschlag und nicht um Parkieren. Der Vorplatz vor seinem Gebäude sei genügend gross, um seinen Wagen darauf abzustellen.