Ausserdem schränke das parkierte Fahrzeug die Fahrbahnbreite ein und erschwere für die Feuerwehr und Sanität den Zugang zur Siedlung. Aufgrund der fehlenden Manövrierfläche müsse der Beschwerdegegner rückwärts aus dem Gässli fahren, was die Verkehrssicherheit gefährde. Für Nutzungen ohne bauliche Massnahmen bestehe auch keine Besitzstandsgarantie. Es sei Sache der Behörden, die unrechtmässige Nutzung des 7 Brief des Anwalts des Beschwerdegegners vom 23. Februar 2005 S. 2, Vorakten Register 2 8 BDE vom 10. September 2014, E. 4e, RA Nr. 120/2014/29 9 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0)