a) Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Beschwerdegegner sein Auto vor der Werkstatt parkiere und teilweise auch fremden Grund als Parkplatz beanspruche. Auch wenn es sich nicht um eine öffentliche Strasse im Sinne des SG11 und des Strassenverkehrsrechts handle, sei ein Autoabstellplatz baubewilligungspflichtig. Auf der Parzelle Nr. A.________ sei nie ein Autoabstellplatz bewilligt worden; ein solcher wäre auch nicht bewilligungsfähig, da der Platz nicht den Normen entspreche. Ausserdem schränke das parkierte Fahrzeug die Fahrbahnbreite ein und erschwere für die Feuerwehr und Sanität den Zugang zur Siedlung.