Beschwerdegegner hat im Jahr 2005 verneint, dass er einen Wasseranschluss hat.7 Unbestritten gibt es in der Werkstatt keine Sanitäranlagen.8 Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdegegner in der Zwischenzeit eine Wasserleitung eingezogen hätte. Ausserdem ist davon auszugehen, dass dem Vertreter der Baupolizeibehörde der Stadt Biel anlässlich des Augenscheins im März 2015 ein Wasseranschluss in dieser doch kleinen Liegenschaft wohl aufgefallen wäre. Für dessen Bewilligung wäre die Gemeinde zuständig (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. a KGSchG9).