Dementsprechend sah sie sich auch nach der "Richtigstellung" des Beschwerdegegners vom 7. April 2015 nicht veranlasst, ihre Beurteilung zu ändern. Der von der GVB formulierte Vorbehalt betrifft eine zukünftige (gewerbliche) Umnutzung, welche nicht erfolgt ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.