Die GVB hat das Gebäude in dem Zustand besichtigt, in dem es eingerichtet ist und heute gebraucht wird, nämlich als private Werkstatt. Wären bei dieser Besichtigung brandschutzrelevante Mängel festgestellt worden, hätte die GVB diese gerügt und deren Behebung verlangt. Dies war aber nicht der Fall, im Gegenteil bestätigte die GVB im zweiten Satz ihrer Stellungnahme vom 12. März 2015, dass sie keine Brandschutzmängel festgestellt habe. Dementsprechend sah sie sich auch nach der "Richtigstellung" des Beschwerdegegners vom 7. April 2015 nicht veranlasst, ihre Beurteilung zu ändern.