Der Beschwerdegegner informierte die GVB nach dem Erhalt des Schreibens vom 12. März 2015 zudem telefonisch und schriftlich, dass er weiterhin Reparaturen und Revisionen an seinen Privatfahrzeugen durchführe und verlangte eine Berichtigung,5 was von der GVB jedoch unbeantwortet blieb. Mit der Formulierung, dass eine "weitere Umnutzung" gemeldet werden müsse, hat die GVB demnach die Aufnahme einer neuen gewerblichen Tätigkeit gemeint und nicht die private Weiternutzung der Werkstatt im Umfang eines Hobbys. Die GVB hat das Gebäude in dem Zustand besichtigt, in dem es eingerichtet ist und heute gebraucht wird, nämlich als private Werkstatt.