c) Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) die Einhaltung der Brandschutzvorschriften für die aktuelle Nutzung als Privatwerkstatt abgeklärt habe. Nach unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz hat die GVB die damals noch gewerblich betriebene Autoreparaturwerkstätte am 2. Juli 2013 eingehend geprüft und keine Mängel festgestellt. Am 3. März 2015 führte die GVB zusammen mit einem Vertreter der Baupolizeibehörde der Stadt Biel eine Besichtigung vor Ort durch und bestätigte am 12. März 2015, dass sie keine Brandschutzmängel festgestellt habe.