Nur so sei gewährleistet, dass eine Überschreitung der zulässigen Nutzung oder eine künftige Umnutzung in einem Verfahren geprüft werden könnten. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, das Z.________gässli sei im Jahr 2014 durch die Bautätigkeit der Beschwerdeführerin mehrmals tage- bis wochenlang gesperrt oder nur schwer passierbar gewesen. Er habe dadurch viel Kundschaft verloren und das Geschäft aufgeben müssen. Zurzeit sei er ein bis zwei Mal pro Woche während einer bis fünf Stunden in der Werkstatt und arbeite an seinen Oldtimern und PW. Die Vorinstanz macht geltend, seit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit diene das Gebäude nur noch als Lager, wie es ursprünglich im