2. Nutzung, Brandschutz a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht klar, ob die Liegenschaft nun als Einstellhalle für private Autos oder für die Instandstellung von Gebrauchtwagen genutzt werde. Die heute zulässige Nutzung müsse im Hinblick auf eine künftige Vermietung der Liegenschaft oder eine Rechtsnachfolge klar definiert und begrenzt werden. Nur so sei gewährleistet, dass eine Überschreitung der zulässigen Nutzung oder eine künftige Umnutzung in einem Verfahren geprüft werden könnten.