2014 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf.1 Sie wies die Vorinstanz an, in Bezug auf die Einhaltung der umweltrechtlichen Immissionsvorschriften, den Brandschutz und das Parkieren ein baupolizeiliches Verfahren mit weiteren Abklärungen durchzuführen. Am 17. Februar 2015 teilte der Beschwerdegegner der Vorinstanz mit, dass er die Geschäftstätigkeit per 31. Dezember 2014 aufgegeben habe. Er habe das Händlerschild BE B.________ U dem Strassenverkehrsamt Orpund zurückgegeben und das Eichamt informiert, dass er keine Abgastests mehr durchführe. In Zukunft werde er die Liegenschaft als privaten Lagerraum nützen.