1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer einer Liegenschaft am Z.________gässli, in der er vor rund 30 Jahren ohne Baubewilligung eine kleine Autoreparaturwerkstätte einrichtete. Die Parzelle Biel Gbbl. Nr. A.________ hat eine Fläche von 94 m2 und liegt in der Mischzone A. Die Beschwerdeführerin, die gegenüber eine neue Wohnsiedlung erstellte, reichte am 15. März 2013 eine baupolizeiliche Anzeige gegen den Beschwerdegegner ein. Am 25. April 2014 verfügte die Stadt Biel, dass kein baupolizeiliches Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durchgeführt werde.