4. Unverändert. 5. Es steht dem Verfügungsadressaten frei, die Wiederherstellungsmassnahmen vor Inkrafttreten der Verfügung selber in Auftrag zu geben oder auszuführen. Die Baupolizeibehörde ist darüber unverzüglich, d. h. bis spätestens 10. November 2015 zu informieren. Die Anpassungen sind der Kantonalen Denkmalpflege vor der Ausführung zur Genehmigung vorzulegen und die Ausführung ist durch die Fachstelle begleiten zu lassen. Die schriftliche Zustimmung der KDP ist der Baupolizeibehörde vor der Ausführung der notwendigen Anpassungen vorzulegen.