Der Beschwerdeführer hat mit dem Wiedereinbau der alten Fenster im Obergeschoss und dem Einbau von Aussensprossen im Erdgeschoss dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren teilweise gegenstandslos geworden ist. Im Übrigen dringt er mit seinem Antrag, die Ersatzvornahmeverfügung sei aufzuheben, nicht durch. Als unterliegende Partei hat er deshalb die Verfahrenskosten zu tragen.