d) Während des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Fenster im ersten Obergeschoss zur E.________gasse wieder durch die alten Fenster ersetzt. Das grosse Fenster im Erdgeschoss zur E.________gasse wurde hingegen nicht mit dem alten Fenster ersetzt. Die neuen Fenster wurden aber mit flügelrahmenbündigen Aussensprossen nachträglich ergänzt. Die Vorinstanz und die Kantonale Denkmalpflege haben die Situation am 1. Juli 2015 vor Ort überprüft. Gemäss Stellungnahme der Kantonalen Denkmalpflege erfüllen die Fenster im ersten Obergeschoss die Vorgaben für schützenswerte Baudenkmäler grundsätzlich.