c) Da die Wiederherstellungsverfügung vom 18. November 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist sie vollstreckbar. Der Beschwerdeführer hat die Fenster im Erd- und Obergeschoss innert Frist nicht denkmalpflegerisch korrekt saniert. Die Vorinstanz hat deshalb unbestritten zu Recht eine Ersatzvornahmeverfügung erlassen und die Vollstreckungsmodalitäten detailliert festgelegt. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Unverhältnismässigkeit der Verfügung auf Ersatzvornahme mit neuen Fenstern, da die alten Fenster noch vorhanden seien. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Erreichung des angestrebten Ziels