b) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anordnung der Ersatzvornahme, d.h. eine Vollstreckungsverfügung. Die ihr zugrunde liegende Sachverfügung (Wiederherstellungsverfügung) ist rechtskräftig geworden und kann grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. Es kann nur noch geltend gemacht werden, was nicht schon gegen die Wiederherstellungsverfügung vorgebracht werden konnte. Überprüfbar sind nur noch die von der Wiederherstellungsverfügung nicht erfassten Modalitäten der Ersatzvornahme.