a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die fraglichen Fenster seien von der beauftragten Firma falsch produziert und eingebaut worden. Die alten Fenster seien noch vorhanden. Der Beschwerdeführer gedenke, diese spätestens bis 31. Juli 2015 wieder einbauen zu lassen. Da die Prüfung unterlassen worden sei, ob die alten Fenster wieder eingebaut werden könnten, sei die Verfügung auf Ersatzvornahme mit neuen Fenstern unverhältnismässig.