3. Gegen die Verfügung vom 10. April 2015 reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 zudem Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die Ersatzvornahmeverfügung sei aufzuheben. Da die Prüfung unterlassen worden sei, ob die alten Fenster wieder eingebaut werden könnten, sei die Verfügung auf Ersatzvornahme mit neuen Fenstern unverhältnismässig. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, die ausgebauten Fenster seien noch vorhanden und könnten allenfalls wieder eingebaut werden.