2. Da die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausblieb, stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten mit Verfügung vom 10. April 2015 die Ersatzvornahme in Aussicht und legte die Vollstreckungsmodalitäten fest. Sie wies darauf hin, dass es dem Verfügungsadressaten frei stehe, die Wiederherstellungsmassnahmen selber in Auftrag zu geben bzw. auszuführen. In diesem Fall sei die Baupolizeibehörde bis spätestens am 8. Mai 2015 darüber zu informieren. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte der Anwalt des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, die alten Fenster seien noch vorhanden.