Mit E-Mail vom 10. November 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die verantwortliche Firma aufgefordert, die falsch gelieferten Fenster im 1. Stock sofort auszutauschen. Mit Verfügung vom 18. November 2013 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten auf, die Fenster im Erd- und Obergeschoss (Fassadenseite zur E.________gasse) innert 60 Tagen korrekt zu sanieren, d.h. nach den Weisungen der Kantonalen Denkmalpflege zu ersetzen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht. Diese Wiederherstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.