2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführenden 2 und 3 je zur Hälfte, ausmachend Fr. 500.-, auferlegt. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung