Die Beschwerdeführerin 1 ist nicht anwaltlich vertreten. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Krattigen vom 4. Dezember 2014 wird wie folgt angepasst: "Ziff. 3.1: (…) Diese Massnahmen sind bis am 31. Juli 2015 umzusetzen." Im Übrigen wird die Wiederherstellungsverfügung bestätigt.