Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Gemeinde Krattigen. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführenden 2 und 3 als unterliegende Parteien haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführenden 2 und 3 je zur Hälfte überbunden (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13).