f) Damit steht fest, dass die Wiederherstellung zu Recht verfügt wurde. Dem Pflichtigen ist eine angemessene Frist zu setzen (Art. 46 Abs. 2 BauG). In der Wiederherstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin 1 Frist bis zum 1. Mai 2015 gesetzt. Diese Frist ist aufgrund des vorliegenden Verfahrens zwischenzeitlich abgelaufen. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme kann mit relativ geringem Aufwand umgesetzt werden. Eine Frist bis 31. Juli 2015 erscheint daher angemessen. 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46