e) Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter, in der Gemeinde fänden sich mehrere Mauern, die über 2.00 m hoch seien. Es verstosse gegen die Rechtsgleichheit, wenn sie ihre Mauer rückbauen müsse. Aus Gründen der Rechtsgleichheit kann kaum je auf eine Wiederherstellung verzichtet werden, da es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt und ein Absehen von einer an sich begründeten Wiederherstellung zu einem unerwünschten Präjudiz werden kann. Vielmehr hat die zuständige Behörde gegen andere rechtswidrige Bauten bei gleichen Verhältnissen ebenfalls einzuschreiten.12