Die Beschwerdeführerin 1 hat die Stützmauer nicht so gebaut, wie sie ursprünglich bewilligt wurde. Sie wurde anlässlich der Baukontrolle vom 31. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass die Stützmauer an zwei Stellen höher als 2.00 m sei. Im Protokoll findet sich anschliessend der Vermerk "wird mit Rabatte noch angeböscht". Dies entspricht genau der von der Gemeinde verfügten Wiederherstellungsmassnahme. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 erscheint dagegen nicht stichhaltig. Der Vertrauensgrundsatz wurde nicht verletzt.