d) Die Beschwerdeführerin 1 rügt, anlässlich der Bauabnahme vom 31. Juli 2014 sei ihr bestätigt worden, dass die Mauer so bestehen bleiben könne. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn die Gemeinde jetzt die Wiederherstellung verlange. Die Wiederherstellung darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.10 Der Vertrauensgrundsatz besagt, dass sich der Bürger auf behördliche Handlungen und Zusicherungen, die berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen wecken, verlassen darf.11 Die Beschwerdeführerin 1 hat die Stützmauer nicht so gebaut, wie sie ursprünglich bewilligt wurde.