Das öffentliche Interesse liegt in der Durchsetzung der baurechtlichen Vorschriften. Nach dem Rückbau der obersten Reihe der Stützmauer entspricht diese der Regelung in Art. 9 Abs. 4 GBR. Es ist nicht ersichtlich, wie dies auf andere Weise erreicht werden könnte. Die Wiederherstellungsverfügung sieht nur die Abtragung der obersten Steinreihe vor. Dies kann mit relativ geringem Aufwand und geringen Kosten umgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin 1 hat zudem bewusst die Stützmauer nicht entsprechend den bewilligten Plänen erstellt. Die Wiederherstellung ist damit zumutbar und insgesamt verhältnismässig.