c) Die erstellte Mauer verstösst gegen die Baubewilligung und das GBR. Sie ist formell und materiell rechtswidrig. Es muss daher der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. Die Wiederherstellung muss im öffentlichen Interesse liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Sie muss damit zur Verwirklichung der betroffenen öffentlichen Interessen geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein (Art. 5 Abs. 2 BV).