Die Rechtswidrigkeit ist vorliegend darauf zurückzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 als Bauherrschaft nicht an die Baubewilligung gehalten hat. Es ist daher sachgerecht, wenn sie als primäre Adressatin der Wiederherstellungsverfügung in die Pflicht genommen wird. Zur Durchsetzung der Wiederherstellung ist aber auch der Miteinbezug der Grundeigentümer, d.h. der Stockwerkeigentümergemeinschaft nötig. Diese wurden mit Verfügung der BVE vom 25. Februar 2015 am Verfahren beteiligt. Dies ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 2 und 3 zulässig und stellt weder einen Verfahrens- oder Eröffnungsfehler, noch einen Nichtigkeitsgrund dar.9