Die Stützmauer verstösst gegen die klare Bestimmung des GBR und die bewilligten Pläne. Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten. Die Mauer ist daher formell und materiell rechtswidrig. 3. Wiederherstellung a) In ihrer Wiederherstellungsverfügung ordnet die Gemeinde an, es sei die oberste Steinreihe rückzubauen und mit einer Böschung zu ersetzen. b) Adressatin der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Krattigen vom 4. Dezember 2014 ist die Beschwerdeführerin 1. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde die Verfügung erst im Beschwerdeverfahren eröffnet.