Entsprechend wurde die Stützmauer mit einer Staffelung auf der ganzen Länge bewilligt. Die effektiv erstellte Mauer wurde nicht gemäss den bewilligten Plänen erstellt und verstösst unbestritten gegen Art. 9 Abs. 4 GBR. Sie ist damit materiell rechtswidrig. c) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch 6 Vgl. Pläne "Nordwest- und Südostfassade" und "Grundriss Erdgeschoss" vom 21. April 2011