b) Die vertikale Sichthöhe von Stütz- und Gartenmauern darf nicht mehr als 2.00 m betragen. Erfordern spezielle örtliche Verhältnisse höhere Stützmauern, sind diese vertikal mindestens 1.00 m tief zu staffeln. Stütz- und Gartenmauern sind zu begrünen und unauffällig in das Gelände einzufügen (Art. 9 Abs. 4 GBR7). Diese Bestimmung ist eindeutig und lässt ihrem Wortlaut nach keinen Spielraum offen. Vorliegend liegen offensichtlich spezielle örtliche Verhältnisse vor, die eine Mauer von mehr als 2.00 m erfordern. Entsprechend wurde die Stützmauer mit einer Staffelung auf der ganzen Länge bewilligt.