Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Mauer erfülle die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Sie beeinträchtige weder nachbarliche noch öffentliche Interessen, stelle kein Sicherheitsrisiko dar und schaffe keinen zusätzlichen Platz für die Eigentümer der Liegenschaft. Sie wirke nicht überdimensioniert und passe zum Hauptgebäude.