Diese Zeit reicht in der Regel aus, um der Verwaltung eine Vollmacht auszustellen oder um eine ausserordentliche Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durchzuführen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind daher auch nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nicht zur selbständigen Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht 5 BVR 2001 S. 429 ff. 6 einzutreten. Im Übrigen müsste die Beschwerde auch materiell abgewiesen werden (E. 3b). 2. Stützmauer