c) Gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB können einzelne Miteigentümer von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer Massnahmen ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren. Es handelt sich hierbei um notwendige Massnahmen, bei denen das unverzügliche Eingreifen objektiv geboten war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurde für ihre Stellungnahme eine Frist von 30 Tagen gesetzt. Diese Zeit reicht in der Regel aus, um der Verwaltung eine Vollmacht auszustellen oder um eine ausserordentliche Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durchzuführen.