Bei der Absturzsicherung im EG zur W.________strasse hin sind schliesslich ebenfalls alle Eigentümer betroffen. Damit steht fest, dass die Wiederherstellungsverfügung nicht einzelne Sondereigentumsanteile, sondern das Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft betrifft. Zur Beschwerde ist daher auch nur die Stockwerkeigentümergemeinschaft legitimiert, nicht einzelne Miteigentümer. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind nicht selbständig zur Beschwerdeführung legitimiert.