Die Wiederherstellungsverfügung betrifft vorliegend die Stützmauer zur W.________strasse hin, die Balkongeländer sowie die Erstellung einer Absturzsicherung im EG. Bei der Stützmauer auf der Parzellengrenze handelt es sich zweifellos nicht um Sondereigentum eines Miteigentümers. Die Anordnung betreffend die Balkongeländer betrifft sämtliche Balkone gleichermassen und beinhaltet im weiteren Sinne eine Anpassung der Fassade. Auch dies liegt nicht in der Entscheid- und Verfügungsmacht eines einzelnen Miteigentümers. Bei der Absturzsicherung im EG zur W.________strasse hin sind schliesslich ebenfalls alle Eigentümer betroffen.