Stockwerkeigentümer.5 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann sich von ihrem Verwalter, von einem Stockwerkeigentümer oder von einem Dritten vertreten lassen. Die Vertretung setzt die Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung für das betreffende Verfahren voraus. Lässt sich eine Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vertreten, so ist die Beschwerde von allen Eigentümern zu unterzeichnen. Ist dagegen nur das Sondereigentum eines einzelnen Miteigentümers betroffen, so kann dieser selbständig darüber verfügen. Eine allfällige Wiederherstellungsverfügung richtet sich nicht an die Stockwerkeigentümergemeinschaft, sondern an den einzelnen Miteigentümer.