Stockwerkeigentümergemeinschaften sind grundsätzlich prozessfähig, soweit die gemeinschaftliche Verwaltung des Stockwerkeigentums betroffen ist (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wird dadurch aber nicht zur juristischen Person. Sie ist zwar formell in gewissen Bereichen rechtszuständig, die materielle Rechtszuständigkeit verbleibt aber beim einzelnen Miteigentümer.4 Betrifft eine Wiederherstellungsverfügung das gemeinschaftliche Eigentum und ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Adressatin der Verfügung, so kann nur die