b) Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft, in deren Eigentum die Liegenschaft steht. Sie machen geltend, dass sie durch die Wiederherstellungsverfügung persönlich betroffen seien und dass allenfalls auch ihr Stockwerkeigentumsanteil direkt betroffen sei. Sie seien deshalb selbständig zur Beschwerde legitimiert. Zudem seien sie gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB3 berechtigt, zur Abwehrung von drohendem Schaden Massnahmen für die ganze Stockwerkeigentümergemeinschaft zu ergreifen.