3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Krattigen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt beteiligte zudem von Amtes wegen die Grundeigentümer am Verfahren und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 beantragen in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2015 die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung. Die übrigen Grundeigentümer liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden fälschlich als Beschwerdegegner ins Rubrum aufgenommen. Dies wird im vorliegenden Entscheid