Gewässer und insbesondere das Grundwasser stellen hochwertige Schutzgüter dar. Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Betrieb, zumal der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend macht, das Benützungsverbot habe Einbussen für seinen Betrieb zur Folge. Aufgrund der Akten muss zudem davon ausgegangen werden, dass der eingebaute Recyclingasphalt in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Das angefochtene Benützungsverbot erweist sich damit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Kosten