g) Das Benützungsverbot erscheint als eine geeignete Massnahme, um die vom Recyclingasphalt ausgehende Gefahr für das Grundwasser oder die Leugene bis zum Ergreifen definitiver Massnahmen so gering als möglich zu halten. Eine mildere Massnahme als das Benützungsverbot ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das Benützungsverbot ist zudem zumutbar. Gewässer und insbesondere das Grundwasser stellen hochwertige Schutzgüter dar.