c) Mit der angefochtenen Verfügung wird die Nutzung des Areals als Abstellfläche für Occasionsfahrzeuge untersagt. Wie der Beschwerdeführer in der Ergänzung zur Beschwerde zu Recht vorbringt, ist die Nutzung als solche zwar bewilligt. Nicht bewilligt ist hingegen der eingebaute Recyclingasphalt. Gemäss Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)17 gelten aus Gründen des Gewässerschutzes für mineralische Recyclingbaustoffe verschiedene generelle Verwendungseinschränkungen. So dürfen mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form in Grundwasserschutzzonen und -arealen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Recyclingbaustoffe die