Steht bereits fest oder ist zumindest sehr wahrscheinlich, dass das Bauvorhaben materiellrechtlich unzulässig ist, ist das Interesse der Bauherrschaft an einem (vorläufigen) Weiterbetrieb in der Regel nicht schutzwürdig. Ist dagegen der Betrieb möglicherweise bewilligungsfähig, also vielleicht nur formell unrechtmässig, kann es unverhältnismässig sein, den Betrieb sofort einzustellen. Unverhältnismässig kann eine sofortige Einstellung auch dann sein, wenn die Nutzung bereits lange Zeit unbeanstandet ausgeübt und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden ist (…)."16