Die Gemeinde bringt vor, Recyclingbaustoffe dürften nicht in direktem Kontakt zum Grundwasser stehen, sondern müssten einen Mindestabstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel von 2 m einhalten. Die Parzelle des Beschwerdeführers befinde sich in der Gewässerschutzzone B und der Mindestabstand zum Grundwasser sei nicht eingehalten. Der Einbau von Asphaltgranulat in loser Form sei nach den Angaben des AWA nicht bewilligungsfähig. b) Als vorsorgliche Massnahme mit sofortiger Wirkung kann das Benützungsverbot 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 4 9