a) Der Beschwerdeführer rügt, das Benützungsverbot hindere ihn daran, sein Grundstück für sein Gewerbe zu nutzen, wodurch ihm Kosten entstünden. In der Ergänzung zur Beschwerde bringt er vor, das Benützungsverbot richte sich unzulässigerweise gegen die bewilligte Nutzung zum Abstellen von Occasionsfahrzeugen. Die Gemeinde hätte nur gegen die nicht bewilligte Belagsart einschreiten müssen, nicht gegen die Nutzung. Die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz sei bewilligt und die beabsichtigte Nutzung sei weder unzulässig noch rechtswidrig. Das Nutzungsverbot sei unverhältnismässig.