e) Unzutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, während des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens dürfe kein Nutzungsverbot erlassen werden. Ein nachträgliches Baugesuch führt zwar dazu, dass eine angeordnete Wiederherstellung aufgeschoben wird (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Diese Wirkung kommt dem nachträglichen Baugesuch in Bezug auf ein Benützungsverbot oder eine Baueinstellung jedoch nicht zu. Die aufschiebende Wirkung kann nur mit einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 27 VRPG hergestellt werden.15